Das neue Sanierungsrecht – ein Booster für die Cashflow-Planung
Die Corona-Krise hat die Geschäftsmodelle vieler Unternehmen ins Wanken gebracht. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf in vielfältiger Weise reagiert, zuletzt zu Beginn des Jahre 2021 mit dem Inkraftsetzen des SanInsFoG – dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Der wichtigste Bestandteil hier ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), das kriselnden Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit der außergerichtlichen und selbstverantwortlichen Sanierung gibt – ohne „öffentlichkeitswirksamen“ Insolvenzantrag und mit Zustimmung einer Drei-Viertel-Gläubigermehrheit.
Kern eines solchen StaRUG-Verfahrens ist die Erstellung eines Restrukturierungsplans, der vom Unternehmen erstellt und bei den Gläubigern zur Abstimmung gebracht wird. Er regelt, wie die einbezogenen Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilseignern gestaltet werden.
Eine Zugangsvoraussetzung für das Verfahren ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO).
Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Neu an dieser Stelle eingefügt wurde im Zuge des SanInsFoG die Formulierung: „In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen“. Damit konkretisiert der Gesetzgeber die Anforderung an die Unternehmen, eine mittelfristige Finanzplanung – genauer gesagt eine Liquiditäts- bzw. Cashflow-Planung – aufzustellen. Nachdem eine Zahlungsunfähigkeit ja nicht nur zum Bilanzstichtag, sondern permanent unterjährig drohen kann, darf man für die Praxis unterstellen, dass die Unternehmen entweder einen rollierenden Cashflow-Forecast über zwei Jahre oder aber eine „klassische“ Dreijahres-Cashflow-Planung erstellen müssen, um die Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen.
Wenn Sie – liebe Controller – also ein gutes Argument für die verstärkte Cashflow-Steuerung Ihres Unternehmens suchen – der Gesetzgeber liefert es uns „frei Haus“. Er verpflichtet in § 1 StaRUG darüber hinaus die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Sie sind u.a. nunmehr verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich zu informieren, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen und eine persönliche Haftung im Sinne der Business Judgement Rule zu vermeiden.
Die integrierte Finanzplanung (GuV – Bilanz – Cashflow – Kennzahlen) ist Kernbestandteil unserer Stufe IV des Controller-Ausbildungsprogrammes und des Fachseminars Finanz-Controlling.
Autor: Dipl.-Kfm. Gerhard Radinger, ist Partner und Trainer bei der CA Akademie AG