Transferpreise – neuer Pflicht-Bestandteil der Dokumentation

05.03.2025 von CA Redaktion | Accounting & Finance
Transferpreise

In unserem FachNews Beitrag “Haben Sie schon die Verrechnungspreisdokumentation erstellt?”  hatten wir bereits über die Einführung einer ‚Transaktionsmatrix‘ im Rahmen der Transferpreis-Dokumentation berichtet. Dieses neue Element, wollen wir hier nun detailliert erläutern. Starten wir dazu mit der gesetzlichen Grundlage. In § 90 „Mitwirkungspflichten der Beteiligten“ der neue Fassung der Abgabenordnung (AO) findet sich nun die Transaktionsmatrix als neu eingeführtes Element der Transferpreis-Dokumentation. Absatz 3 lautet:

“(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst

  1. eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
  2. eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
  3. eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).

Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen.”

(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Damit steht das neu geschaffene Element Transaktionsmatrix plötzlich im Fokus der Dokumentation, denn es gehört zu den drei Elementen, die nach einer Betriebsprüfungsanordnung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen bei der Finanzverwaltung vorzulegen sind. Darum sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sie sorgfältig korrekt und vollständig ist. Insbesondere Transaktionen, die nicht regelmäßig sind, drohen leicht vergessen zu werden (z.B. Einmaltransaktionen, außerordentliche Leistungsaustausche).

Die in § 90 AO recht allgemein gehaltene Anforderung „eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix)” zu geben, soll in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) näher konkretisiert werden. Dies steht aktuell noch aus. Man kann die Anforderung aber bereits gut ‚vorausahnen‘, weil in der Gesetzesbegründung zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) bereits Merkmale der Transaktionsmatrix genannt wurden:

  • der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (z.B. Lieferung Ersatzteile zum Weiterverkauf)
  • die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger (z.B. XY GmbH) und Leistungserbringer (z.B. YZ LLC),
  • das Volumen (z.B. 5.000 Stück) und das Entgelt der Geschäftsvorfälle (z.B. 4 Mio US-$),
  • die vertragliche Grundlage (Liefervertrag vom 31.12.2021),
  • die angewandte Verrechnungspreismethode (z.B. TNMM),
  • die betroffenen Steuerhoheitsgebiete (z.B. Deutschland / USA)
  • ob Geschäftsvorfälle (nicht) der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen (z.B. Regelbesteuerung JA / JA).

Zwar steht die Konkretisierung in der GAufzV aus, doch dürfte eine Tabellenstruktur angemessen sein, weil explizit von einer „Matrix“ die Rede ist. So würde es sich beispielsweise anbieten, die Tabelle nach Transaktionstypen, d.h. dem ersten Merkmal, zu gliedern. Diese Darstellungsforma wurde auch bislang schon häufig freiwillig von Unternehmen gewählt. Man kann sich auch in diesem Fall daran orientieren. Dann wäre nur noch zu prüfen, ob die oben beschriebenen Inhalte auch darin enthalten sind.

Fazit

Die Transaktionsmatrix soll der Finanzverwaltung einen schnellen Überblick über die wesentlichen grenzüberschreitenden Intercompany-Geschäftsbeziehungen ermöglichen. Damit soll die Prüfung beschleunigt und zielgerichteter werden. Es sollen durch die Finanzbehörden eher risikoorientierte Prüfungen durchgeführt werden. Allerdings wird das voraussichtlich für den Steuerpflichtigen keine Entlastung bedeuten. Die Finanzverwaltung wird zwar erste Schwerpunkte ihrer Prüfung anhand der Matrix identifizieren können, doch für den Nachweis, fremdüblich gehandelt zu haben, wird das Unternehmen weiterhin alle Bestandteile der Dokumentation benötigen – insbesondere das Local File. Angesichts der extrem kurzen Vorlagefrist von 30 Tagen, wird man die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig erstellen können, wenn man die Prüfungsanforderung bekommt bzw. die übrigen Teile der Dokumentation nachgefordert werden. Darum empfehlen wir dringend, alle Unterlagen weiterhin „auf Vorrat“ zu erstellen. Nun kann man sich fragen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Finanzverwaltung mehr sehen möchte als Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation. Die Antwort findet sich unseres Erachtens in den Sanktionen. Die Sanktionsmechanismen (insbes. § 200a AO) gelten weiter. Sie wurden lediglich an die geänderten Anforderungen an die Dokumentation angepasst, d.h. erweitert. Es steht also zu erwarten, dass die Finanzverwaltung nicht weniger sehen will als bisher.

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Autor

Guido Kleinhietpaß
Partner und Trainer der CA controller akademie

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