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Schnell erklärt – so entsteht ein Konzernabschluss
Es gibt viele Schnittstellen von Controlling und Rechnungslegung. Eine der wichtigsten ist das Aufstellen eines Konzernabschlusses – entweder im Rahmen der Planung oder im monatlichen Reporting-Package.
Einzelabschlüsse als Basis für den Konzernabschluss
Der Konzernabschluss wird auf Basis der Einzelabschlüsse der jeweiligen Konzernunternehmen erstellt. Aufgrund der Einheitsfiktion müssen diese nach vergleichbaren Grundsätzen aufgestellt werden. Dazu gehört beispielsweise, dass die Einzelabschlüsse auf den gleichen Rechnungslegungsnormen (z.B. IFRS) basieren, dass bestehende Wahlrechte konzerneinheitlich ausgeübt werden, eine einheitliche Währung und ein einheitlicher Stichtag festgelegt wird etc.
Nachdem die jeweiligen nationalen Rechnungslegungsvorschriften der einbezogenen Unternehmen oftmals einen Einzelabschluss fordern, der den Konzernanforderungen nicht gerecht wird, hat jedes einbezogene Unternehmen einen zusätzlichen Einzelabschluss für Konzernzwecke, eine sog. Handelsbilanz (HB) II, zu erstellen.
Um die konzerneinheitliche Bilanzierung sicher zu stellen, gibt das Mutterunternehmen im Regelfall eine Konzernbilanzierungsrichtlinie heraus. Neben einem Konzernkontenrahmen enthält sie Angaben über die Gliederung von Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung, regelt Abschreibungsdauern und häufig auftretende Bilanzierungsfälle, legt fest, wie Bilanzierungswahlrechte auszunutzen sind etc. Auch hier gilt der Wesentlichkeitsgrundsatz. Die nötigen Korrekturen von HB I zu HB II werden im Jahr des Auftretens erfolgswirksam gegen GuV, in späteren Perioden erfolgsneutral gegen Gewinnrücklagen gebucht.
Abb. 1: Schrittweises Vorgehen bei der Erstellung des Konzernabschlusses (Quelle: Rödl & Partner; CA-Seminar Konzernrechnungslegung)
Die Bereinigung des Summenabschlusses
Die vereinheitlichten Einzelabschlüsse der einbezogenen Unternehmen werden im Anschluss zu einem Summenabschluss addiert. Dieser enthält naturgemäß eine Vielzahl von Positionen, die nicht oder nicht in dieser Höhe aufgetreten wären, wenn der Konzern ein einziges Unternehmen gewesen wäre (Einheitsfiktion). Daher sind im nächsten Schritt entsprechende Bereinigungsmaßnahmen durchzuführen.
- Kapitalkonsolidierung: Erwirbt ein Mutterunternehmen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, so weist es diese Beteiligung in seinem Einzelabschluss aus. Im Gegenzug weist das Tochterunternehmen Eigenkapital aus, das nun dem Mutterunternehmen ganz oder anteilig „gehört“. In einem einfachen Summenabschluss kommt es somit zu einem Doppelausweis dieses Eigenkapitals. Bei der Kapitalkonsolidierung wird daher das (anteilige) Eigenkapital des Tochterunternehmens mit dem Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens verrechnet. Statt der Beteiligung tauchen also im Konzernabschluss die einzelnen Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens auf.
- Schuldenkonsolidierung: Die Schuldenkonsolidierung soll konzerninterne Schuldverhältnisse eliminieren. Nachdem der Konzern als ein Unternehmen dargestellt werden soll, dürfen im Konzernabschluss nur Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausgewiesen werden. Teil der Schuldenkonsolidierung sind auch Anzahlungen, sonstige Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen sowie Eventualverbindlichkeiten oder Haftungsverhältnisse, die normalerweise „unter dem Bilanzstrich“ (Anhang) ausgewiesen werden. Die Schuldenkonsolidierung kann unterbleiben, wenn die wegzulassenden Beträge von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind (§ 303 Abs. 2 HGB).
- Zwischenergebniseliminierung: Bei der Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB) werden Gewinn und Verluste aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen beseitigt. Aufgrund der Einheitsfiktion kann ein Konzern keine Ergebnisse mit sich selbst realisieren, im Konzernabschluss dürfen folglich nur Ergebnisse aus Geschäften mit fremden Dritten gezeigt werden.
- Aufwands- und Ertragseliminierung: Bisher erstreckten sich die Konsolidierungsmaßnahmen vor allem auf die Bilanz, nun muss dasselbe auch in der GuV Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann sowohl erfolgsneutral (konzerninterne Mieten oder Zinsen, reine Umgliederungen) als auch erfolgswirksam sein (konzerninterne Gewinnausschüttungen, Abschreibungen auf Konzernunternehmen).
- Die Bildung latenter Steuern im Konzern geschieht als Folge der o.a. „Grundgeschäfte“. Latente Steuern entstehen immer dann, wenn der handelsrechtliche Bewertungsansatz (z.B. nach HGB oder IFRS) sich temporär (also vorübergehend, nicht dauerhaft!) von den steuerlichen Bewertungskriterien unterscheidet.
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Autor
Gerhard Radinger
Partner und Trainer der CA controller akademie