Haben Sie schon die Verrechnungspreisdokumentation erstellt?

25.02.2025 von CA Redaktion | Accounting & Finance
Verrechnungspreisdokumentation FachNews

Verkürzte Vorlagefrist bei der Betriebsprüfung

Wie auch in den Vorjahren gilt die verkürzte Vorlagefrist von 30 Tagen mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung der Betriebsprüfung. Diese 2023 im Rahmen der EU-Vorgabe eingeführte Verkürzung der Vorlagefrist ist eine echte Herausforderung – bzw. realistischerweise selbst bei mittelgroßen Unternehmen nicht zu schaffen. Der Erstellungsaufwand sieht zwar einfach aus, doch allein die Erhebung der Daten über das im Ausland anzuwendende Steuerregime kann im Einzelfall erheblichen Aufwand bedeuten. Auch die Gewährleistung der Vollständigkeit ist herausfordernd. Wer also erst mit der Prüfungsanordnung beginnt, die Unterlagen zu erstellen, läuft Gefahr, diese nur unvollständig oder nicht fristgerecht abgeben zu können.

Einführung der Transaktionsmatrix

Hinzu kommt für viele Unternehmen, dass sie mit dem Beginn diesen Jahres erstmals auch eine sogenannte Transaktionsmatrix abgeben müssen. Ob das Fehlen der Transaktionsmatrix bereits zur sogenannten “Unverwertbarkeit” der Dokumentation führen kann, wird die Zukunft zeigen. Bereits in der alten Rechtsfassung hatte die Finanzverwaltung die Möglichkeit zu erheblichen Sanktionen. Die Finanzbehörde vermutet nicht nur widerlegbar, dass die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher als die deklarierten sind. Sie hat auch die erweiterten Schätzbefugnisse, die sie zulasten des Steuerpflichtigen ausüben soll. Falls es zur Schätzung kommt, muss die Finanzbehörde außerdem einen Zuschlag von 5 % und höchstens 10 % des (hinzugeschätzten) Mehrbetrages festzusetzen. Dieser Zuschlag kann bis zu 1.000.000 Euro betragen – sofern die Dokumentation verwertbar war.

Verschärfte Mitwirkungspflichten und Sanktionen

Auch die Mitwirkungspflichten wurden verschärft. Gemäß § 200a AO ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen vorgesehen. Kommt der Steuerpflichtige den dort vorgesehenen Mitwirkungspflichten nicht nach und kommt es dadurch zu einer Verzögerung in der Betriebsprüfung, hat die Finanzverwaltung weitere Sanktionsmöglichkeiten. Von 75 € je Kalendertag bis zu maximal 25.000 € je Kalendertag (im Wiederholungsfalle) kann die Strafe gehen. Bei einer Begrenzung auf 150 Tage entspricht dies im schlimmsten Fall 3,75 Millionen €.

Auch das Fehlen der Transaktionsmatrix ist mit Sanktionen bewehrt. Es ist mindestens ein Bußgeld von 5.000 € für die Nichtabgabe zu verhängen (§ 162 Abs. 4 Satz 1 AO). Die verspätete Abgabe kann mit einem Verspätungsgeld bis zu 1 Million € sanktioniert werden. Die genaue Höhe des Zuschlages liegt im Ermessen der Finanzverwaltung – mindestens jedoch 100 € pro Tag.

Ebenfalls mit Sanktionen bewehrt ist das Country-by-Country-Reporting. Gemäß § 138a AO können Unternehmen oder die (nicht) handelnden Personen mit einer Geldbuße bis zu EUR 10.000 belegt werden, wenn vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig den Mitteilungspflichten genüge getan wird.

Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat damit im Bereich der Transferpreise zunächst einmal vor allen Dingen eine Menge weiterer Sanktionen eingeführt. Es gibt aber auch eine (scheinbare) Entlastung in diesem Bereich. Die Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen wurden in § 90 Abs. 3 und 4 AO neu strukturiert. Dies bedeutet zunächst einmal eine “mögliche” Vereinfachung für den Steuerpflichtigen. Die Einschätzung “mögliche” Vereinfachung bezieht sich dabei darauf, dass noch nicht absehbar ist, wie die Finanzverwaltung die vom Gesetzgeber ermöglichten Spielräume ausüben wird. Die Vorlagefrist von 30 Tagen für die Verrechnungspreisdokumentation ist -wie oben- erwähnt, nicht verkürzt worden. Aber der vorzulegende Inhalt wurde reduziert. Es sind innerhalb der 30-Tages-Frist nicht mehr alle (Verrechnungspreis-)Aufzeichnungen, sondern nur noch die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation (Master File) sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen. Anstelle der allumfassenden Prüfung soll es verstärkt zu einer “Risikoorientierten Prüfung” kommen. Das aber ist noch kein Grund zum Jubeln, wenn man daraus fälschlicherweise schließen sollte, dass die Vorlagepflicht damit erschöpfend beschrieben sei. Die Finanzbehörde hat vielmehr jederzeit die Möglichkeit, die übrigen Teile der Dokumentation, d. h. F&R-Analyse, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (Local File) zu verlangen. Eine solche Forderung nach der kompletten Dokumentation muss auch nicht im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen, sondern könnte auch bei der Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens geschehen. Es kann also durchaus im gleichen Umfang wie bisher die Dokumentation durch die Finanzverwaltung eingefordert werden. Inwieweit es nun künftig zu einer zeitlich gestaffelten Aufforderung zur Vorlage der Dokumentationselemente kommt, bleibt abzuwarten. Auch die Vorlage der Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation unterliegen der 30-Tage-Frist.

Praxishinweis

Ob also mehr Zeit zur Verfügung für die Erstellung der Dokumentation besteht, ist damit mehr als fraglich. Es steht zu befürchten, dass nur in seltenen Fällen eine tatsächliche Erleichterung für den Steuerpflichtigen eintreten wird. Aus Praxissicht steht zu erwarten, dass die Vorlage einer Transaktionsmatrix zu kurzfristigen Rückfragen über Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug führen dürfte.

Angesichts der Tatsache, dass die kurzfristige Erstellung allein nur des Local File in der Regel nicht innerhalb von 30 Tagen (nach Anforderung) möglich sein dürfte, empfehlen wir nach Beendigung von Konzern- bzw. Jahresabschluss, z. B. parallel zu den Steuererklärungen, auch die komplette Dokumentation zu erstellen. Für alle noch offenen, d.h. ungeprüften Veranlagungszeiträume sollte eine aktuelle Verrechnungspreisdokumentation ‘in der Schublade’ liegen.

Mein Tipp

Sollten Sie bezüglich Ihrer Dokumentationen ein ungutes Gefühl haben, kommen Sie doch in unser Fachseminar Verrechnungspreise vom 24. – 26. März in Hamburg. Dort beschreiben wir nicht nur den Aufbau und erforderlichen Inhalt einer Dokumentation. Sie werden auch ausführlich über mögliche Fehlerquellen im Rahmen einer Fallstudie informiert. Selbst wenn sie andere Fragen haben, sind sie hier bestens aufgehoben. Ob es um die Funktions- und Risikoanalyse, die korrekte Anwendung der verschiedenen Methoden oder die Besonderheiten im Lebenszyklus der Auslandstöchter/Niederlassungen/Betriebsstätten geht, werden wir dies ebenso besprechen wie beispielsweise Funktionsverlagerungen oder das Country-by-Country-Reporting.

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Autor

Guido Kleinhietpaß
Partner und Trainer der CA controller akademie

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